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title: "Anlage Data Switching"
stand: "August 2026"
version: "2026-08"

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**Vereinbarung über den Anbieterwechsel und die Datenportierung gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act)**

**Präambel**

Diese Anlage konkretisiert die Rechte des Auftraggebers und die Pflichten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Wechsel des Auftraggebers zu einem Datenverarbeitungsdienst eines anderen Anbieters, der Portierung zu einer IKT-Infrastruktur des Auftraggebers sowie der Löschung exportierbarer Daten und digitaler Vermögenswerte nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (im Folgenden: „Data Act“). Der Auftragnehmer ist Anbieter eines Datenverarbeitungsdienstes (Software as a Service), der Auftraggeber ist Kunde im Sinne des Data Act. Diese Anlage ist Bestandteil des Hauptvertrages.

Diese Anlage gilt für sämtliche exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte des Auftraggebers, unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene Daten handelt. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt zusätzlich die zwischen den Parteien geschlossene datenschutzrechtliche Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (im Folgenden: „AVV“).

# 1. Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

1.1 Gegenstand dieser Anlage sind die Rechte des Auftraggebers und die Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 23 bis 31 Data Act. Der Auftraggeber kann verlangen, (i) zu einem Datenverarbeitungsdienst eines anderen Anbieters zu wechseln, (ii) sämtliche exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte zu einer eigenen IKT-Infrastruktur zu portieren oder (iii) seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte löschen zu lassen.
1.2 „Exportierbare Daten“ sind Daten im Sinne des Art. 2 Nr. 38 Data Act, „digitale Vermögenswerte“ Elemente im Sinne des Art. 2 Nr. 32 Data Act und „Wechsel“ der Vorgang im Sinne des Art. 2 Nr. 34 Data Act. „Zielanbieter“ ist der Anbieter, zu dessen Datenverarbeitungsdienst der Auftraggeber wechselt. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 2 Data Act.
1.3 Diese Anlage regelt ausschließlich die vom Auftragnehmer selbst erbrachten Leistungen, Verträge und Geschäftspraktiken (Art. 24 Data Act). Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen als Software as a Service. Eine Verpflichtung zur Herstellung funktionaler Äquivalenz nach Art. 30 Abs. 1 Data Act besteht daher nicht; die Pflichten nach Art. 30 Abs. 2 und Abs. 5 Data Act bleiben unberührt.
1.4 Soweit sich Regelungen der AVV zur Übergabe, Rückgabe und Löschung von Daten und Regelungen dieser Anlage widersprechen, gehen für die Durchführung eines Wechselprozesses die Regelungen dieser Anlage vor. Zwingende datenschutzrechtliche Anforderungen sowie gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Soweit personenbezogene Daten nach dieser Anlage exportiert, übertragen oder gelöscht werden, erfolgt dies auf Weisung des Auftraggebers im Sinne der AVV.

# 2. Informationen und Online-Register

2.1 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber vor Vertragsschluss klare Informationen über seine Standardvergütung und etwaige Entgelte bei vorzeitiger Vertragsbeendigung sowie über Leistungen, deren Wechsel besonders komplex oder kostspielig ist oder die ohne erhebliche Beeinträchtigung der Daten, der digitalen Vermögenswerte oder der Dienstarchitektur nicht gewechselt werden können, zur Verfügung. Diese Informationen werden zusätzlich in einem gesonderten Abschnitt der Website des Auftragnehmers bereitgestellt (Art. 29 Abs. 4 bis 6 Data Act).
2.2 Der Auftragnehmer unterhält ein aktuelles Online-Register mit Angaben zu den Datenstrukturen und Datenformaten sowie zu den maßgeblichen Normen und offenen Interoperabilitätsspezifikationen, in denen die exportierbaren Daten verfügbar sind, und stellt dem Auftraggeber einen Verweis hierauf zur Verfügung (Art. 26 lit. b Data Act). Das Online-Register ist unter https://docs.enneo.ai/de/api-reference/introduction abrufbar. Es umfasst die Schnittstellenspezifikation des Auftragnehmers im Format der OpenAPI Specification 3 einschließlich der Datenstrukturen, Felder, Datentypen und Beispiele. Die exportierbaren Daten werden in den offenen, herstellerneutralen Formaten JSON (RFC 8259) und CSV (RFC 4180) bereitgestellt; der Abruf erfolgt über HTTPS/REST. Der Auftragnehmer hält das Online-Register aktuell und weist Änderungen in seiner technischen Dokumentation aus.
2.3 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Informationen zu den verfügbaren Verfahren, Methoden und Formaten für Wechsel und Portierung sowie zu den ihm bekannten Beschränkungen und technischen Einschränkungen zur Verfügung (Art. 26 lit. a Data Act). Die wesentlichen Angaben ergeben sich aus Ziffer 7 dieser Anlage; weitergehende Einzelheiten ergeben sich aus dem Online-Register und der technischen Dokumentation des Auftragnehmers.
2.4 Die Website mit Angaben zu der Rechtsordnung, der die für die Datenverarbeitung eingesetzte IKT-Infrastruktur unterliegt, sowie zu den vom Auftragnehmer getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung eines internationalen behördlichen Zugangs zu nicht personenbezogenen Daten ist im Hauptvertrag angegeben (MSA Ziffer 13.4; Art. 28 Data Act).

# 3. Einleitung des Wechselprozesses

3.1 Der Auftraggeber leitet den Wechselprozess durch eine Wechselanzeige in Textform ein. Die Ankündigungsfrist für die Einleitung des Wechselprozesses beträgt höchstens zwei Monate ab Zugang der Wechselanzeige beim Auftragnehmer (Art. 25 Abs. 2 lit. d Data Act). Während der Ankündigungsfrist bleibt der Hauptvertrag anwendbar.
3.2 In der Wechselanzeige teilt der Auftraggeber mit, ob er (i) zu einem Datenverarbeitungsdienst eines anderen Anbieters wechseln will, unter Angabe der erforderlichen Angaben zum Zielanbieter, (ii) zu einer eigenen IKT-Infrastruktur portieren will oder (iii) nicht wechseln, sondern ausschließlich seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte löschen lassen will (Art. 25 Abs. 3 Data Act). Zusätzlich benennt er die betroffenen Daten und digitalen Vermögenswerte, den Zielort der Übertragung einschließlich der maßgeblichen technischen Angaben sowie eine Kontaktperson.
3.3 Der Auftragnehmer bestätigt den Zugang der Wechselanzeige innerhalb von drei Werktagen in Textform und benennt seine Kontaktperson für den Wechselprozess.
3.4 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber innerhalb von zehn Werktagen ab Zugang der Wechselanzeige einen Wechsel- und Ausstiegsplan zur Verfügung. Der Plan enthält mindestens die Bestätigung der zu übertragenden Kategorien exportierbarer Daten und digitaler Vermögenswerte, die vorgesehenen Portierungsmethoden und -formate, die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf der Übertragung, eine Schätzung des für Export und Übertragung erforderlichen Zeitaufwands, die dem Auftragnehmer bekannten Risiken für die Kontinuität der Leistungserbringung, bekannte Beschränkungen und technische Einschränkungen, das vorgesehene Testverfahren sowie die Aufgabenverteilung zwischen den Parteien. Die Parteien aktualisieren den Plan, soweit dies erforderlich ist oder der Auftraggeber dies unter Angabe einer Begründung verlangt.
3.5 Auf Verlangen des Auftraggebers führt der Auftragnehmer einen Test des Export- und Übertragungsvorgangs mit einem Teil der Daten und digitalen Vermögenswerte durch oder unterstützt den Auftraggeber bei der Durchführung eines solchen Tests. Treten hierbei Probleme auf, analysieren die Parteien nach Treu und Glauben die Ursachen und vereinbaren Lösungen.

# 4. Übergangszeitraum

4.1 Der Übergangszeitraum beginnt mit Ablauf der Ankündigungsfrist und beträgt höchstens 30 Kalendertage. Der Auftragnehmer wirkt darauf hin, dass der Wechsel ohne unangemessene Verzögerung und jedenfalls innerhalb des Übergangszeitraums abgeschlossen werden kann (Art. 25 Abs. 2 lit. a Data Act). Während des Übergangszeitraums bleibt der Hauptvertrag anwendbar.
4.2 Ist die Einhaltung des Übergangszeitraums von 30 Kalendertagen technisch nicht durchführbar, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber innerhalb von 14 Werktagen ab Zugang der Wechselanzeige mit, begründet die technische Nichtdurchführbarkeit und benennt einen alternativen Übergangszeitraum, der sieben Monate ab Zugang der Wechselanzeige nicht überschreitet (Art. 25 Abs. 4 Data Act). Der Auftragnehmer stellt die Kontinuität der Leistungserbringung auch während des alternativen Übergangszeitraums sicher. Der Auftraggeber bestätigt den Zugang der Mitteilung innerhalb von drei Werktagen.
4.3 Der Auftraggeber kann den Übergangszeitraum einmalig um einen Zeitraum verlängern, den er für seine Zwecke als angemessen erachtet (Art. 25 Abs. 5 Data Act). Er teilt dies dem Auftragnehmer vor Ablauf des ursprünglichen Übergangszeitraums in Textform unter Angabe des alternativen Zeitraums mit. Der Auftragnehmer bestätigt den Zugang innerhalb von drei Werktagen.
4.4 Für die Dauer der Ankündigungsfrist, des Übergangszeitraums sowie eines verlängerten oder alternativen Übergangszeitraums bleibt die vertraglich vereinbarte Standardvergütung geschuldet.

# 5. Pflichten des Auftragnehmers während des Wechselprozesses

5.1 Der Auftragnehmer leistet dem Auftraggeber und den vom Auftraggeber beauftragten Dritten während des gesamten Wechselprozesses angemessene Unterstützung. Er stellt insbesondere die erforderlichen Kapazitäten, angemessene Informationen einschließlich der zur Durchführung des Wechsels erforderlichen Dokumentation sowie technischen Support bereit (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziffer i Data Act).
5.2 Der Auftragnehmer wendet die erforderliche Sorgfalt auf, um die Geschäftskontinuität zu erhalten, und erbringt die vertraglich vereinbarten Funktionen und Leistungen während des Wechselprozesses weiter (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziffer ii Data Act).
5.3 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber klar über die ihm bekannten Risiken für die Kontinuität der Leistungserbringung (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziffer iii Data Act).
5.4 Der Auftragnehmer gewährleistet während des gesamten Wechselprozesses ein hohes Sicherheitsniveau, insbesondere für die Sicherheit der Daten während der Übertragung sowie für die fortgesetzte Sicherheit der Daten während des Abrufzeitraums (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziffer iv Data Act). Die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Anlage TOM gelten entsprechend.
5.5 Der Auftragnehmer unterstützt die Exit-Strategie des Auftraggebers für die vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere durch Bereitstellung aller hierfür maßgeblichen Informationen (Art. 25 Abs. 2 lit. b Data Act).
5.6 Der Auftragnehmer stellt offene Schnittstellen allen seinen Kunden und den betroffenen Zielanbietern unentgeltlich und in gleichem Umfang zur Verfügung. Die Schnittstellen enthalten hinreichende Informationen über die betroffene Leistung, um die Entwicklung von Software zur Kommunikation mit der Leistung zu ermöglichen (Art. 30 Abs. 2 Data Act).
5.7 Soweit für die betroffene Dienstart keine gemeinsamen Spezifikationen oder harmonisierten Normen im zentralen Normenregister der Union veröffentlicht sind, exportiert der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers alle exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Art. 30 Abs. 5 Data Act).
5.8 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, neue Technologien oder Dienste zu entwickeln, digitale Vermögenswerte offenzulegen oder zu übertragen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder ein Geschäftsgeheimnis darstellen, oder die Sicherheit und Integrität der Leistungen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers zu beeinträchtigen (Art. 30 Abs. 6 Data Act).

# 6. Pflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber trifft alle zumutbaren Maßnahmen, um einen wirksamen Wechsel zu erreichen. Er ist für den Import und die Implementierung der Daten und digitalen Vermögenswerte in seine eigenen Systeme oder in die Systeme des Zielanbieters verantwortlich, auch soweit er hierfür Dritte einsetzt.
6.2 Der Auftraggeber und die von ihm beauftragten Dritten wahren die Rechte des geistigen Eigentums an den vom Auftragnehmer im Wechselprozess bereitgestellten Materialien sowie die Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers. Der Zugang zu diesen Materialien und deren Nutzung sind auf das für die Durchführung des Wechselprozesses erforderliche Maß beschränkt, setzen für Dritte die vorherige Freigabe des Auftragnehmers voraus und enden spätestens mit Ablauf des Übergangszeitraums einschließlich eines verlängerten oder alternativen Übergangszeitraums.
6.3 Der Auftraggeber setzt Hinweise des Auftragnehmers zum Wechselprozess nach Treu und Glauben um und teilt dem Auftragnehmer mit, sobald der Wechselprozess erfolgreich abgeschlossen ist. Der Auftraggeber kann mit dem Auftragnehmer Erfolgskriterien und Zwischenziele für den Wechsel vereinbaren.
6.4 Alle beteiligten Parteien, einschließlich des Zielanbieters und der von den Parteien beauftragten Dritten, wirken nach Treu und Glauben zusammen, um den Wechselprozess wirksam zu gestalten, die rechtzeitige Übertragung der Daten zu ermöglichen und die Kontinuität des Datenverarbeitungsdienstes zu erhalten (Art. 27 Data Act). Der Auftraggeber kann den Zielanbieter bevollmächtigen, in seinem Namen zu handeln.

# 7. Exportierbare Daten, digitale Vermögenswerte und Verfahren

7.1 Die folgenden Kategorien von Daten und digitalen Vermögenswerten können im Rahmen eines Wechselprozesses übertragen werden. Sie umfassen mindestens alle exportierbaren Daten (Art. 25 Abs. 2 lit. e Data Act):

| Kategorie | Umfang und Format |
| --- | --- |
| Eingabedaten | Alle vom Auftraggeber an den Auftragnehmer übermittelten oder über angebundene Systeme bereitgestellten Daten einschließlich Metadaten, insbesondere Identifikations-, Vertrags-, Abrechnungs- und Verbrauchsdaten, Kunden-, Interessenten- und Mitarbeiterdaten, Korrespondenz und Schriftverkehr, Dokumente und Anhänge sowie Sprachaufzeichnungen. Format: JSON oder CSV; Dokumente, Anhänge und Sprachaufzeichnungen im jeweiligen Ursprungsformat. |
| Ko-generierte Daten | Alle unmittelbar oder mittelbar durch die Nutzung der Leistungen erzeugten Daten, insbesondere Vorgangs- und Ticketbearbeitungsdaten, Klassifikations- und Erkennungsergebnisse, erzeugte Antworten und Antwortvorschläge, Bearbeitungszeiten und Aktionen, Bewertungen der Kundenzufriedenheit, Auswertungen und Statistiken sowie Protokolldaten im Rahmen der vereinbarten Speicherdauer. Format: JSON oder CSV. |
| Konfigurationsdaten | Mandantenkonfiguration, Benutzer, Rollen und Berechtigungen, Workflow- und Automatisierungsregeln, Regeln für die Vorgangszuordnung, vom Auftraggeber erstellte oder angepasste Vorlagen, Textbausteine und Agentenkonfigurationen sowie die Konfiguration der Schnittstellen zu Systemen des Auftraggebers. Format: JSON oder CSV. |
| Digitale Vermögenswerte | Vom Auftraggeber bereitgestellte oder im Rahmen der Leistungen erzeugte Inhalte, insbesondere Wissensinhalte und Wissensdatenbanken, Dokumente, Anlagen und Vorlagen. Format: jeweiliges Ursprungsformat, ergänzt um ein maschinenlesbares Verzeichnis in JSON oder CSV. |

7.2 Von den exportierbaren Daten ausgenommen sind ausschließlich die folgenden Kategorien von Daten, die die interne Funktionsweise des Datenverarbeitungsdienstes des Auftragnehmers betreffen und bei deren Offenlegung die Gefahr der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers besteht (Art. 25 Abs. 2 lit. f Data Act):

| Ausgenommene Kategorie | Umfang |
| --- | --- |
| Betriebs- und Telemetriedaten der Plattform | Systemmetriken, Tracing- und Diagnosedaten, Kapazitäts- und Auslastungsdaten sowie interne Überwachungsdaten, die ausschließlich dem Betrieb und der Absicherung der Plattform dienen. |
| Software und Betriebskonfiguration | Quellcode, Binärdateien, Container-Images sowie Infrastruktur-, Deployment- und Netzwerkkonfiguration des Auftragnehmers. |
| Modelle und Verfahren der künstlichen Intelligenz | Modellgewichte und Modellarchitekturen, feinabgestimmte Modelle, Einbettungsmodelle sowie Index- und Vektorstrukturen, soweit diese die interne Funktionsweise abbilden, interne Prompt- und Regelbibliotheken sowie Bewertungs- und Klassifikationslogik einschließlich ihrer Parameter. Die zugrunde liegenden Inhalte und Daten des Auftraggebers bleiben exportierbar. |
| Sicherheitsinterna | Schlüsselmaterial, Zugangsdaten und Geheimnisse sowie interne Sicherheitsregeln und Erkennungslogik. |
| Aggregierte Auswertungen | Nicht auf den Auftraggeber bezogene, aggregierte Auswertungen zur Verbesserung der Leistungen des Auftragnehmers. |

7.3 Die Ausnahmen nach Ziffer 7.2 behindern oder verzögern den Wechselprozess nicht.
7.4 Der Export erfolgt über die vom Auftragnehmer bereitgestellten Schnittstellen, über die in der Anwendung verfügbaren Exportfunktionen oder durch Bereitstellung von Exportdateien an einem vom Auftraggeber benannten Speicherort. Bekannte Beschränkungen und technische Einschränkungen sind insbesondere Begrenzungen der Abrufrate und der Dateigröße der Schnittstellen, die Abhängigkeit des Gesamtzeitbedarfs vom Datenvolumen und von der Anzahl der Dokumente, Anhänge und Sprachaufzeichnungen, die erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers und des Zielanbieters beim Import sowie die Ausnahmen nach Ziffer 7.2. Beschränkungen, die sich aus einer Speicherung exportierbarer Daten außerhalb der Europäischen Union ergeben, bestehen nicht.

# 8. Wechselentgelte

8.1 Der Auftragnehmer erhebt keine Wechselentgelte für den Wechselprozess (Art. 25 Abs. 2 lit. i, Art. 29 Data Act). Dies umfasst auch Datenausgangsentgelte für die Übertragung im Rahmen des Wechselprozesses.
8.2 Keine Wechselentgelte sind die vertraglich vereinbarte Standardvergütung, angemessene Entgelte bei vorzeitiger Beendigung eines befristeten Vertrages sowie Entgelte für zusätzliche, über die Pflichten nach dieser Anlage hinausgehende Leistungen, die der Auftraggeber gesondert beauftragt und deren Preis vorab vereinbart wurde.
8.3 Bei einer gleichzeitigen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten mehrerer Anbieter (Parallelnutzung) kann der Auftragnehmer Datenausgangsentgelte erheben, jedoch ausschließlich zur Weitergabe der ihm tatsächlich entstandenen Kosten und ohne diese zu überschreiten (Art. 34 Abs. 2 Data Act).

# 9. Nicht erfolgreicher Wechsel

9.1 Wird der Wechselprozess nicht erfolgreich abgeschlossen, wirken die Parteien nach Treu und Glauben zusammen, um die Ursache zu ermitteln, den erfolgreichen Abschluss zu erreichen, eine rechtzeitige Übertragung der Daten zu ermöglichen und die Kontinuität der Leistungen zu erhalten. Auf Verlangen des Auftraggebers unterstützt der Auftragnehmer bei der Ermittlung der Ursachen und berät, soweit die festgestellten Ursachen seine Umgebung oder seine Wechselprozesse betreffen, wie die technischen Probleme gelöst werden können.

# 10. Datenabruf, Löschung und Beendigung

10.1 Der Auftraggeber kann seine Daten und digitalen Vermögenswerte innerhalb eines Abrufzeitraums von mindestens 30 Kalendertagen ab Ende des Übergangszeitraums abrufen oder löschen lassen (Art. 25 Abs. 2 lit. g Data Act).
10.2 Nach Ablauf des Abrufzeitraums oder eines von den Parteien vereinbarten längeren Zeitraums löscht der Auftragnehmer bei erfolgreichem Abschluss des Wechselprozesses vollständig alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, die unmittelbar durch den Auftraggeber erzeugt wurden oder unmittelbar den Auftraggeber betreffen (Art. 25 Abs. 2 lit. h Data Act). Der Auftragnehmer bestätigt die Löschung innerhalb von 30 Werktagen in Textform. Ausgenommen sind Daten, zu deren weiterer Speicherung der Auftragnehmer nach dem Recht der Union oder dem Recht eines Mitgliedstaates verpflichtet ist.
10.3 Der Hauptvertrag gilt als beendet und der Auftraggeber wird über die Beendigung unterrichtet (i) mit dem erfolgreichen Abschluss des Wechselprozesses oder (ii) mit Ablauf der Ankündigungsfrist, wenn der Auftraggeber nicht wechseln, sondern seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte mit Beendigung der Leistungen löschen lassen will (Art. 25 Abs. 2 lit. c Data Act).
10.4 Teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den erfolgreichen Abschluss des Wechselprozesses nicht mit, hat der Auftragnehmer jedoch Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Abschluss, kann er den Auftraggeber zur Bestätigung auffordern. Bestätigt der Auftraggeber den erfolgreichen Abschluss nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang der Aufforderung, gilt der Wechselprozess als nicht erfolgreich abgeschlossen und der Hauptvertrag wird nicht beendet.

# 11. Mitteilungen, Vorrang und Schlussbestimmungen

11.1 Mitteilungen der Parteien im Zusammenhang mit Wechsel und Ausstieg erfolgen in Textform an die im Hauptvertrag benannte Kontaktstelle der jeweils anderen Partei.
11.2 Bei Widersprüchen zwischen dieser Anlage und sonstigen Vertragsbestandteilen, Bedingungen oder Vereinbarungen der Parteien, die den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten betreffen, gehen die Regelungen dieser Anlage vor.
11.3 Die Regelungen dieser Anlage lassen weitergehende Rechte des Auftraggebers nach dem Data Act unberührt und sind so auszulegen, dass sie den Anforderungen der Art. 23 bis 31 Data Act entsprechen.
11.4 Im Falle von Änderungen der rechtlichen Anforderungen, insbesondere durch Änderungen des Data Act, durch delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte sowie durch die Veröffentlichung gemeinsamer Spezifikationen oder harmonisierter Normen im zentralen Normenregister der Union, werden die Parteien diese Anlage an die geänderten Anforderungen anpassen. Die Kosten für die Umsetzung trägt der Auftragnehmer.
11.5 Änderungen oder Ergänzungen dieser Anlage einschließlich dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.
11.6 Sollte eine Bestimmung dieser Anlage unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, berührt dieser Umstand die Wirksamkeit oder Vollständigkeit der Anlage im Übrigen nicht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung eine Regelung vereinbaren, die wirtschaftlich oder rechtlich den mit dieser Anlage verfolgten Zwecken und den Vorstellungen der Parteien in gesetzlich erlaubter Weise am nächsten kommt.
11.7 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
